Neue Kennzeichnungspflichten für geschäftliche E-Mails

Frankfurt, 2. Februar 2007

Die Bürokratie hat mal wieder zugeschlagen: Seit dem 01.01.2007 müssen alle E-Mails, Faxe und Postkarten, die Geschäftsbriefe ersetzen, die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.

Auch in geschäftlichen E-Mails müssen also nun zwingend die für den geschäftlichen Brief-Verkehr vorgeschriebenen Angaben zum Absender gemacht werden wie z.B. die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Welche Angaben genau gemacht werden müssen, ist abhängig von der jeweiligen Unternehmensform.

Eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Unternehmensformen und notwendigen Pflichtangaben finden Sie auf der Internetseite der IHK-Frankfurt:
http://www.ihk-frankfurt.de/recht/themen/handelsrecht/brief/index.html

Muster-Signaturen für die einzelnen Unternehmensformen hat u.a. der Heise-Verlag kostenfrei im Internet bereitgestellt: http://www.heise.de/resale/artikel/84557

Vorsicht vor Abmahnungen!
Die neuen Kennzeichnungspflichten sind vielen Unternehmern noch unbekannt. Einige dubiose Firmen machen sich dies derzeit zu nutze und versuchen so schnelles Geld zu verdienen.

Beispielsweise über fingierte Angebotsanfragen provozieren sie eine E-Mail-Antwort. Fehlen in der Antwort-Mail vorgeschriebene Angaben z.B. zum Registergericht, erfolgt postwendend eine kostenpflichtige Abmahnung mit der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Gebühr an den vermeintlich „geschädigten Wettbewerber“ zu zahlen.

Ob die Verletzung der Kennzeichnungspflichten jedoch ein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist, ist mehr als fraglich. Viele Juristen gehen davon aus, dass es sich um wertneutrale Ordnungsvorschriften handelt. Ein Verstoß sollte demnach nicht wettbewerbswidrig sein und zieht folglich keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich.

Empfänger einer solchen Abmahnung sollten diese nicht leichtfertig zahlen, sondern sich ggf. mit ihrem Rechtsbeistand oder der örtlichen IHK in Verbindung setzen.

Dennoch empfehlen wir Ihnen: Sollten Sie aufgrund Ihrer Geschäftsform entsprechende Angaben in Ihren geschäftlichen E-Mails machen müssen, fügen Sie künftig eine entsprechende Fusszeile ein!

Denn bei Verstoß drohen Bußgeldbescheide. Das vom Registergericht festgesetzte Zwangsgeld kann bis zu 5.000,00 Euro betragen.

Weitere Informationen zum Thema:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84183
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84670
http://www.domain-recht.de/magazin/domain-newsletter-2007/ausgabe-februar-nr-348.html